Satzung
Satzung
des Stadtverbandes Castrop-Rauxel der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands
(SPD)
des Stadtverbandes Castrop-Rauxel der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands
(SPD)
Ergänzend zum Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands,
zum Bezirksstatut des Bezirks Westliches Westfalen und zur Satzung des
Unterbezirks Recklinghausen gibt sich der Stadtverband Castrop-Rauxel folgende
Satzung:
zum Bezirksstatut des Bezirks Westliches Westfalen und zur Satzung des
Unterbezirks Recklinghausen gibt sich der Stadtverband Castrop-Rauxel folgende
Satzung:
§ 1
Die Ortsvereine der SPD im Stadtgebiet bilden den Stadtverband Castrop-Rauxel.
§ 2 Aufgaben der Ortsvereine
Rechte und Pflichten der Ortsvereine ergeben sich aus dem jeweils geltenden
Organisationsstatut der SPD für das Bundesgebiet.
Die Ortsvereine sind im Stadtverband zur Zusammenarbeit verpflichtet und in ihrer
Parteiarbeit dem Parteitag verantwortlich.
Organisationsstatut der SPD für das Bundesgebiet.
Die Ortsvereine sind im Stadtverband zur Zusammenarbeit verpflichtet und in ihrer
Parteiarbeit dem Parteitag verantwortlich.
§ 3 Aufgaben des Stadtverbandes
Zu den Aufgaben des Stadtverbandes gehören:
– die Tätigkeit der Ortsvereine zu unterstützen und ihre Zusammenarbeit durch sinnvolle organisatorische Maßnahmen zu fördern.
– Einrichtung von themenspezifischen Projektgruppen
– die politische Zielsetzung der SPD durch Werbung, Propaganda und Öffentlichkeitsarbeit sowie andere geeignete Maßnahmen allen Bürgerinnen und Bürgern nahe zubringen
– die politische Bildungsarbeit zu fördern und zu vertiefen
– zu den bedeutsamen politischen Fragen Stellung zu nehmen
– die Ratsfraktion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen
– bei der Benennung des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin, seiner / ihrer Stellvertreter/innen und der Wahlbeamten / Wahlbeamtinnen mitzuwirken
– die Kandidatinnen / Kandidaten für die Kommunalwahl aufzustellen, die von den Ortsvereinen vorgeschlagen werden
– die Reserveliste zu beschließen und Bürgervertreter/innen vorzuschlagen
– Kandidatin- / Kandidatenvorschläge für die Landtags- und Bundestagswahl zu unterbreiten
– die Tätigkeit der Ortsvereine zu unterstützen und ihre Zusammenarbeit durch sinnvolle organisatorische Maßnahmen zu fördern.
– Einrichtung von themenspezifischen Projektgruppen
– die politische Zielsetzung der SPD durch Werbung, Propaganda und Öffentlichkeitsarbeit sowie andere geeignete Maßnahmen allen Bürgerinnen und Bürgern nahe zubringen
– die politische Bildungsarbeit zu fördern und zu vertiefen
– zu den bedeutsamen politischen Fragen Stellung zu nehmen
– die Ratsfraktion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen
– bei der Benennung des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin, seiner / ihrer Stellvertreter/innen und der Wahlbeamten / Wahlbeamtinnen mitzuwirken
– die Kandidatinnen / Kandidaten für die Kommunalwahl aufzustellen, die von den Ortsvereinen vorgeschlagen werden
– die Reserveliste zu beschließen und Bürgervertreter/innen vorzuschlagen
– Kandidatin- / Kandidatenvorschläge für die Landtags- und Bundestagswahl zu unterbreiten
§ 4 Organe
Die Organe des Stadtverbandes sind:
– der Parteitag
– der Parteiausschuss
– der Parteivorstand
– der Parteitag
– der Parteiausschuss
– der Parteivorstand
§ 5 Parteitag
Der Parteitag ist das oberste Organ. Er findet alle zwei Jahre statt. Die Ortsvereine wählen auf je angefangene 15 Mitglieder eine Delegierte / einen Delegierten. Dabei ist sicherzustellen, dass Frauen und Männer in der Delegation eines jeden Ortsvereins mindestens zu je 40 % vertreten sind. Die Verteilung der Mandate erfolgt nach der Mitgliederzahl, für die im voraufgegangenen Geschäftsjahr Beiträge an den Bezirk abgeführt wurden.
Dem Parteitag gehören an:
– der Vorstand des Stadtverbandes
– der Vorsitzende / die Vorsitzende der SPD-Ratsfraktion
– die Vertreter / die Vertreterinnen der bestehenden Arbeitsgemeinschaften im Parteivorstand und je eine weitere Delegierte / ein weiterer Delegierter. Beide sind von den Mitgliederversammlungen der Arbeitsgemeinschaften zu wählen.
– die in den Ortsvereinen gewählten Delegierten
– der Vorstand des Stadtverbandes
– der Vorsitzende / die Vorsitzende der SPD-Ratsfraktion
– die Vertreter / die Vertreterinnen der bestehenden Arbeitsgemeinschaften im Parteivorstand und je eine weitere Delegierte / ein weiterer Delegierter. Beide sind von den Mitgliederversammlungen der Arbeitsgemeinschaften zu wählen.
– die in den Ortsvereinen gewählten Delegierten
Beratend nehmen teil:
– die Mitglieder der Kontrollkommission
– der / die sozialdemokratische Bürgermeister/in
– die Mitglieder der SPD-Ratsfraktion
– die Mitglieder der SPD-Kreistagsfraktion, sofern sie Mitglied in einem SPDOrtsverein in Castrop-Rauxel sind
– die Mitglieder der SPD-Land- und Bundestagsfraktion des Wahlkreises und
– die sozialdemokratischen Wahlbeamten / Wahlbeamtinnen.
– die Mitglieder der Kontrollkommission
– der / die sozialdemokratische Bürgermeister/in
– die Mitglieder der SPD-Ratsfraktion
– die Mitglieder der SPD-Kreistagsfraktion, sofern sie Mitglied in einem SPDOrtsverein in Castrop-Rauxel sind
– die Mitglieder der SPD-Land- und Bundestagsfraktion des Wahlkreises und
– die sozialdemokratischen Wahlbeamten / Wahlbeamtinnen.
Weiterhin nehmen beratend teil:
– der / die Vorsitzende der Arbeiterwohlfahrt
– der / die Vorsitzende der Sozialistischen Jugend Deutschlands „Die Falken“
– der / die Vorsitzende der Sozialistischen Bildungsgemeinschaft,
– ein/e Vertreter/in des Ausländerbeirates, sofern sie Mitglied in einem SPD-Ortsverein in Castrop-Rauxel sind.
– der / die Vorsitzende der Arbeiterwohlfahrt
– der / die Vorsitzende der Sozialistischen Jugend Deutschlands „Die Falken“
– der / die Vorsitzende der Sozialistischen Bildungsgemeinschaft,
– ein/e Vertreter/in des Ausländerbeirates, sofern sie Mitglied in einem SPD-Ortsverein in Castrop-Rauxel sind.
Die Einberufung des Parteitages erfolgt durch den Parteivorstand und muss mindestens acht Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung dem Parteiausschuss und den Ortsvereinen bekannt gegeben werden.
Anträge an den Parteitag können von den Ortsvereinen, dem Parteiausschuss, den Arbeitsgemeinschaften und dem Parteivorstand gestellt werden. Sie müssen vier Wochen vor dem Parteitag dem Parteivorstand vorliegen, der sie spätestens zwei Wochen vor dem Parteitag den Organen durch Rundschreiben bekannt gibt. Die Delegierten des Parteitages sind spätestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Initiativanträge bedürfen der Unterschrift von zwanzig Delegierten aus mindestens fünf Ortsvereinen.
Sie werden behandelt, soweit der Parteitag dem zustimmt. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
Anträge an den Parteitag können von den Ortsvereinen, dem Parteiausschuss, den Arbeitsgemeinschaften und dem Parteivorstand gestellt werden. Sie müssen vier Wochen vor dem Parteitag dem Parteivorstand vorliegen, der sie spätestens zwei Wochen vor dem Parteitag den Organen durch Rundschreiben bekannt gibt. Die Delegierten des Parteitages sind spätestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Initiativanträge bedürfen der Unterschrift von zwanzig Delegierten aus mindestens fünf Ortsvereinen.
Sie werden behandelt, soweit der Parteitag dem zustimmt. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
§ 6 Zu den Aufgaben des Parteitages gehören:
Entgegennahme und Diskussion der Berichte über die Arbeit
– des Parteivorstandes
– der Ratsfraktion
– der Kreistagsfraktion
– der Kontrollkommission
– der Arbeitsgemeinschaften
Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge
Wahl der Mitglieder des Vorstandes
Wahl der Mitglieder der Kontrollkommission
– des Parteivorstandes
– der Ratsfraktion
– der Kreistagsfraktion
– der Kontrollkommission
– der Arbeitsgemeinschaften
Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge
Wahl der Mitglieder des Vorstandes
Wahl der Mitglieder der Kontrollkommission
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.
Nacheinander werden gewählt:
1. der / die Vorsitzende
2. die drei stellvertretenden Vorsitzenden
3. der / die Kassierer/in
4. der / die stellvertretende Kassierer/in
5. der / die Schriftführer/in
6. der / die stellvertretende Schriftführer/in
7. der / die Bildungsbeauftragte
8. der / die Seniorenbeauftragte
9. der / die Jugendbeauftragte
10. die vier Beisitzer/innen
2. die drei stellvertretenden Vorsitzenden
3. der / die Kassierer/in
4. der / die stellvertretende Kassierer/in
5. der / die Schriftführer/in
6. der / die stellvertretende Schriftführer/in
7. der / die Bildungsbeauftragte
8. der / die Seniorenbeauftragte
9. der / die Jugendbeauftragte
10. die vier Beisitzer/innen
Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl und mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten hat.
Haben die Kandidatinnen und Kandidaten diese Mehrheit nicht erhalten, so findet ein weiterer Wahlgang statt.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Haben die Kandidatinnen und Kandidaten diese Mehrheit nicht erhalten, so findet ein weiterer Wahlgang statt.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 7 Außerordentlicher Parteitag
Ein außerordentlicher Parteitag ist einzuberufen, wenn
a) zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes
b) die Mehrheit des Parteiausschusses
c) die Kontrollkommission durch einstimmigen Beschluss
d) mehr als die Hälfte der Ortsvereine
dieses beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen.
Der außerordentliche Parteitag muss spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen werden.
Im übrigen gelten für den außerordentlichen Parteitag die Bestimmungen des § 5.
a) zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes
b) die Mehrheit des Parteiausschusses
c) die Kontrollkommission durch einstimmigen Beschluss
d) mehr als die Hälfte der Ortsvereine
dieses beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen.
Der außerordentliche Parteitag muss spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen werden.
Im übrigen gelten für den außerordentlichen Parteitag die Bestimmungen des § 5.
§ 8 Parteiausschuss
Der Parteiausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:
– den in den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine gewählten Vertreterinnen / Vertretern
(je angefangene 100 Mitglieder eine Vertreterin / einen Vertreter)
– Je einem Vertreter / einer Vertreterin der bestehenden Arbeitsgemeinschaften
– den in den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine gewählten Vertreterinnen / Vertretern
(je angefangene 100 Mitglieder eine Vertreterin / einen Vertreter)
– Je einem Vertreter / einer Vertreterin der bestehenden Arbeitsgemeinschaften
Jede Vertreterin / jeder Vertreter kann zwei Stellvertreterinnen / zwei Stellvertreter
erhalten.
erhalten.
Außerdem gehören dem Parteiausschuss an:
– die Mitglieder des Stadtverbandsvorstandes
– der / die Fraktionsvorsitzende
– die Mitglieder des Stadtverbandsvorstandes
– der / die Fraktionsvorsitzende
Mit beratender Stimme nehmen teil:
– ein/e Vertreter/in der Kontrollkommission
– der / die sozialdemokratische Bürgermeister/in
– die Mitglieder der SPD-Land- und Bundestagsfraktion des Wahlkreises
– die sozialdemokratischen Wahlbeamten / Wahlbeamtinnen
– je ein/e Vertreter/in der Arbeiterwohlfahrt, der Sozialistischen Jugend Deutschlandes „Die Falken“, der sozialistischen Bildungsgemeinschaft, des Ausländerbeirates, sofern sie Mitglied in einem SPD-Ortsverein in Castrop- Rauxel sind.
– ein/e Vertreter/in der Kontrollkommission
– der / die sozialdemokratische Bürgermeister/in
– die Mitglieder der SPD-Land- und Bundestagsfraktion des Wahlkreises
– die sozialdemokratischen Wahlbeamten / Wahlbeamtinnen
– je ein/e Vertreter/in der Arbeiterwohlfahrt, der Sozialistischen Jugend Deutschlandes „Die Falken“, der sozialistischen Bildungsgemeinschaft, des Ausländerbeirates, sofern sie Mitglied in einem SPD-Ortsverein in Castrop- Rauxel sind.
Die Parteiausschusssitzungen finden in der Regel alle drei Monate statt. Weitere Sitzungen werden nach Bedarf angesetzt.
Sitzungen müssen stattfinden, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Parteiausschusses, der Ortsvereine oder die Kontrollkommission durch einstimmigen Beschluss den Antrag stellen.
Solche Sitzungen sind spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrages durchzuführen.
Der / Die Vorsitzende des Stadtverbandes beruft die Sitzung ein und leitet sie.
Sitzungen müssen stattfinden, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Parteiausschusses, der Ortsvereine oder die Kontrollkommission durch einstimmigen Beschluss den Antrag stellen.
Solche Sitzungen sind spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrages durchzuführen.
Der / Die Vorsitzende des Stadtverbandes beruft die Sitzung ein und leitet sie.
§ 9 Aufgaben
Zu den Aufgaben des Parteiausschusses gehören:
Die Beratung, Vorbereitung und Beschlussfassung der grundlegenden politischen und organisatorischen Fragen.
Die Beratung, Vorbereitung und Beschlussfassung der grundlegenden politischen und organisatorischen Fragen.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
– dem / der Vorsitzenden
– drei stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Kassierer / der Kassiererin
– dem stellvertretenden Kassierer / der stellvertretenden Kassiererin
– dem Schriftführer / der Schriftführerin
– dem stellvertretenden Schriftführer / der stellvertretenden Schriftführerin
– dem Bildungsbeauftragten / der Bildungsbeauftragten
– dem Seniorenbeauftragten / der Seniorenbeauftragten
– dem Jugendbeauftragten / der Jugendbeauftragten
– vier Beisitzer/innen
– dem / der Vorsitzenden
– drei stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Kassierer / der Kassiererin
– dem stellvertretenden Kassierer / der stellvertretenden Kassiererin
– dem Schriftführer / der Schriftführerin
– dem stellvertretenden Schriftführer / der stellvertretenden Schriftführerin
– dem Bildungsbeauftragten / der Bildungsbeauftragten
– dem Seniorenbeauftragten / der Seniorenbeauftragten
– dem Jugendbeauftragten / der Jugendbeauftragten
– vier Beisitzer/innen
Beratende Stimme im Vorstand haben:
– je ein Vertreter / eine Vertreterin der bestehenden Arbeitsgemeinschaften
– der / die sozialdemokratische Bürgermeister/in
– der / die Vorsitzende der SPD-Ratsfraktion
– der Landtagsabgeordnete / die Landtagsabgeordnete
– der Bundestagsabgeordnete / die Bundestagsabgeordnete
– die sozialdemokratischen Beigeordneten
– je ein Vertreter / eine Vertreterin der bestehenden Arbeitsgemeinschaften
– der / die sozialdemokratische Bürgermeister/in
– der / die Vorsitzende der SPD-Ratsfraktion
– der Landtagsabgeordnete / die Landtagsabgeordnete
– der Bundestagsabgeordnete / die Bundestagsabgeordnete
– die sozialdemokratischen Beigeordneten
§ 11 Aufgaben
Der Vorstand führt die Geschäfte des Stadtverbandes.
Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschlüsse des Parteitages und des Parteiausschusses verantwortlich.
Er ist berechtigt, über wichtige Vorgänge in der Fraktion Auskunft zu verlangen. Zu den Fraktionssitzungen kann er einen Vertreter / eine Vertreterin entsenden, der / die nicht der Fraktion angehört.
Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschlüsse des Parteitages und des Parteiausschusses verantwortlich.
Er ist berechtigt, über wichtige Vorgänge in der Fraktion Auskunft zu verlangen. Zu den Fraktionssitzungen kann er einen Vertreter / eine Vertreterin entsenden, der / die nicht der Fraktion angehört.
§ 12 Kontrollkommission
Die Kontrollkommission besteht aus 5 Mitgliedern. Sie wählen ihren Vorsitzenden / ihre Vorsitzende selbst.
Der Kontrollkommission obliegt die Prüfung der Geschäftsführung. Sie nimmt Beschwerden der Ortsvereine und Mitglieder entgegen.
Beanstandungen und Beschwerden werden durch die Kontrollkommission beraten.
Das Ergebnis der Beratung ist dem Vorstand des Stadtverbandes vorzutragen. Der Parteiausschuss ist anschließend zu unterrichten.
Der Kontrollkommission obliegt die Prüfung der Geschäftsführung. Sie nimmt Beschwerden der Ortsvereine und Mitglieder entgegen.
Beanstandungen und Beschwerden werden durch die Kontrollkommission beraten.
Das Ergebnis der Beratung ist dem Vorstand des Stadtverbandes vorzutragen. Der Parteiausschuss ist anschließend zu unterrichten.
§ 13 Fachausschüsse
Der Parteivorstand kann zur Vorbereitung oder Erledigung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden und die Vorsitzenden berufen. Die Bildung von Fachausschüssen durch den Vorstand bedarf der Bestätigung durch den Parteiausschuss.
Der Stadtverbandsvorstand kann themenspezifische Projektgruppen, in denen Nichtmitglieder mitarbeiten können, einrichten. Den Projektgruppen steht das Antrags- und Rederecht auf dem Stadtverbandsparteitag zu.
Der Stadtverbandsvorstand kann themenspezifische Projektgruppen, in denen Nichtmitglieder mitarbeiten können, einrichten. Den Projektgruppen steht das Antrags- und Rederecht auf dem Stadtverbandsparteitag zu.
§ 14 Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch den Parteitag in Kraft.
Änderungen der Satzung können nur von einem Parteitag mit Zweidrittel-Mehrheit vorgenommen werden.
Initiativanträge dazu sind unzulässig.
In Zweifelsfällen gelten die übergeordneten Bestimmungen der Organisationsstatute der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands.
Änderungen der Satzung können nur von einem Parteitag mit Zweidrittel-Mehrheit vorgenommen werden.
Initiativanträge dazu sind unzulässig.
In Zweifelsfällen gelten die übergeordneten Bestimmungen der Organisationsstatute der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands.
Castrop-Rauxel, den 06. Mai 2006
Beschlossen
Beschlossen